Post-it mit der Beschriftung KFA.

Die Reform des KFA in Rheinland-Pfalz zum 1. Januar 2023

Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 24. November 2022 die Reform des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) beschlossen. Damit ist die Neuregelung pünktlich zum Jahr 2023 in Kraft getreten. Die Reform sieht u. a. einen grundlegenden Systemwechsel bei der Festlegung zur Höhe der Finanzausgleichsmasse vor: Das sog. Steuerverbundsystem wird künftig nicht mehr angewandt. Stattdessen folgt Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2023 einem bedarfsorientierten System. Hierbei wird den Kommunen eine Mindestfinanzausstattung garantiert, die – zusammen mit den sonstigen kommunalen Deckungsmitteln – die nachhaltige Erfüllung von sog. pflichtigen und einem Mindestmaß an freiwilligen Aufgaben ermöglichen soll. Angestoßen wurde die Neuregelung durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2020.

Im Zuge der Reform wurde die kommunale Mindestfinanzausstattung aufwendig ermittelt und mit rund 3 Mrd. Euro für das Jahr 2023 festgestellt. Sie liegt damit unter der Höhe der Finanzausgleichsmasse, die den Kommunen zuletzt im Jahr 2022 zur Verfügung stand. Die Mindestfinanzausstattung wird ergänzt um eine Finanzausgleichsumlage, die – ganz dem Solidargedanken verpflichtet – finanzstarke Gemeinden und Gemeindeverbände aufbringen müssen. Darüber hinaus wird ein vom Land variabel bestimmbarer Symmetrieansatz ergänzt sowie die sogenannten Abrechnungen aus Vorjahren. Aus den vier vorgenannten Komponenten ergibt sich in Summe die Finanzausgleichsmasse. Die Finanzausgleichsmasse liegt in 2023 um 357 Mio. Euro höher als noch im Vorjahr.

Das Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz, LFAG) vom 7. Dezember 2022 ist auf der Landesrechtsseite von Rheinland-Pfalz abrufbar.


Urteil des Verfassungsgerichtshofs

Die Kommunen finanzieren ihre Ausgaben im Wesentlichen aus Steuern und Verwaltungseinnahmen. Das Land ergänzt die kommunalen Einnahmen über den kommunalen Finanzausgleich. In seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (Az.: VGH N 12/19, VGH N 13/19, VGH N 14/19) hatte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz festgestellt, dass ein angemessenes Verfahren fehle, um den kommunalen Mindestbedarf insgesamt zu bestimmen. Das gegenwärtige System des kommunalen Finanzausgleichs könne den Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht „die zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel“ sichern, weil die Höhe der erforderlichen Mittel nicht ermittelt worden sei, sondern sich die Mittelhöhe bislang allein aus der Höhe bestimmter Steuereinnahmen des Landes ergebe (Steuerverbund). Eine Neuregelung war laut Verfassungsgerichtshof bis zum 1. Januar 2023 zu treffen.

Urteil vom 16. Dezember 2020

Leitsätze zum Urteil vom 16. Dezember 2020

Pressemitteilung VGH vom 16. Dezember 2020


Die Reformarbeit unter hoher Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Die Landesregierung hatte bereits kurz nach dem Urteil mit den Arbeiten an der Reform begonnen. Miteinbezogen wurde die Expertise der kommunalen Spitzenverbände, der kommunalen Praktiker, des Rechnungshofs, des Statistischen Landesamts sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Rheinland-Pfalz ist nicht das erste Land, das aufgrund eines Gerichtsurteils einen bedarfsorientierten KFA einführt. Dazu angehalten wurden zunächst Thüringen, später Hessen und dann Schleswig-Holstein.

Fachlich herausfordernd war das Reformvorhaben für Rheinland-Pfalz insbesondere durch die hohe Anzahl von Kommunen. Es gibt in Rheinland-Pfalz 12 kreisfreie Städte, 24 Landkreise, den Bezirksverband Pfalz, 129 Verbandsgemeinden, 29 verbandsfreie Städte und Gemeinden (davon acht große kreisangehörige Städte) sowie mehr als 2.200 Ortsgemeinden. Zum Beispiel können innerhalb der einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen Aufgaben auf unterschiedliche Weise wahrgenommen werden und organisiert sein. Ein- und Auszahlungen für kommunale Aufgaben werden nicht nur im eigenen Haushalt (Kernhaushalt) verbucht, sondern können auch gemeinsam mit anderen Kommunen, oder über Betriebe bzw. über Dritte (z. B. Kirchen), ausgeführt werden.

Rheinland-Pfalz hat die Neuregelung des KFA streng nach den Vorgaben des Urteils vom 16. Dezember 2020 erarbeitet und sich dabei u. a. an dem Verfahren zur Ermittlung des kommunalen Mindestbedarfs in Hessen orientiert. Konkret handelt es sich dabei um das Korridormodell, mit dem eine Art Durchschnitt für den kommunalen Mindestbedarf ermittelt werden kann. Das Verfahren war in Hessen nach seiner Einführung strittig, wurde aber inzwischen vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen als verfassungsrechtlich vertretbar eingestuft (Urteil StGH Hessen vom 16. Januar 2019).